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E-Auto Förderung 2026

Gute Nachrichten für Privatpersonen: Es wurde dieses Jahr eine erneute staatliche Förderung für Elektrofahrzeuge beschlossen. 

Die Förderung gilt für alle neu zugelassenen Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybriden und kann voraussichtlich ab Mai 2026 bei der zuständigen staatlichen Stelle beantragt werden.  

Wir geben Ihnen einen Überblick über unsere förderfähigen Fahrzeugmodelle und beantworten die wichtigsten Fragen rund um die E-Auto-Förderung.

Die wichtigsten Infos zusammengefasst:

  • Welche Fahrzeuge sind förderfähig?
    Elektroautos und Plug-in-Hybride.
  • Ab wann gilt die Förderung?
    Gefördert werden Neufahrzeuge die ab dem 01.01.2026 erstmals in Deutschland zugelassen wurden.
  • Wer kann die Förderung beantragen?
    Gefördert werden grundsätzlich private Haushalte (nicht Gewerbekunden).
  • Ist ein Leasing auch förderfähig?
    Ja, verbunden mit einer Mindesthaltedauer (meist 36 Montate)
  • Welche Voraussetzungen gelten?
    Fahrzeugkauf oder Leasing eines Neuwagens
    Einkommensgrenzen nicht überschritten
    Nachweis der Zulassung in Deutschland
    Mindesthaltedauer

Sie haben Fragen zur neuen Prämie?

Auto Hammer Radebeul
Meißner Straße 358, 01445 Radebeul
Telefon: 0351 83 268 0

Auto Hammer Grimma
Gerichtswiesen 33, 04668 Grimma
Telefon: 03437 70 845 0

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Höhe & Voraussetzungen der E-Auto-Förderung

 

Bei Anschaffung eines rein batterieelektrischen Fahrzeugs:

Zu versteuerndes 
Haushaltsjahreseinkommen
Haushalt ohne Kinder
unter 18
Haushalt mit einem Kind
unter 18
Haushalt mit zwei und mehr 
Kindern unter 18
85.001 bis 90.000 Euronicht förderfähignicht förderfähig4.000 Euro
80.001 bis 85.000 Euronicht förderfähig3.500 Euro4.000 Euro
60.001 bis 80.000 Euro3.000 Euro3.500 Euro4.000 Euro
45.001 bis 60.000 Euro4.000 Euro4.500 Euro5.000 Euro
bis 45.000 Euro5.000 Euro5.500 Euro6.000 Euro

 

Bei Anschaffung eines förderfähigen Plug-in-Hybrids:

Zu versteuerndes 
Haushaltsjahreseinkommen
Haushalt ohne Kinder
unter 18
Haushalt mit einem Kind
unter 18
Haushalt mit zwei und mehr 
Kindern unter 18
85.001 bis 90.000 Euronicht förderfähignicht förderfähig2.500 Euro
80.001 bis 85.000 Euronicht förderfähig2.000 Euro2.500 Euro
60.001 bis 80.000 Euro1.500 Euro2.000 Euro2.500 Euro
45.001 bis 60.000 Euro2.500 Euro3.000 Euro3.500 Euro
bis 45.000 Euro3.500 Euro4.000 Euro4.500 Euro

 

Quelle: BMUKN: Fragen und Antworten zur E-Auto-Förderung. (Stand 19.01.2026)

Förderfähige Hyundai E-Modelle

Hyundai INSTER



Hyundai INSTER Select 71 kW (97 PS) Batterie 42 kWh: Energieverbrauch kombiniert: 14,3 kWh/100 km; CO₂-Emissionen kombiniert: 0 g/km; CO₂-Klasse: A. Elektrische Reichweite bei voller Batterie nach WLTP: 327 km2.

Hyundai IONIQ 5



Hyundai IONIQ 5 125 kW (170 PS) Batterie 63 kWh Elektro Heckantrieb, Reduktionsgetriebe: Energieverbrauch kombiniert: 15,6 kWh/100 km; CO₂-Emissionen kombiniert: 0 g/km; CO₂-Klasse: A. Elektrische Reichweite bei voller Batterie nach WLTP: 440 km2.

Hyundai IONIQ 6



Hyundai IONIQ 6 125 kW (170 PS) Batterie 63 kWh Heckantrieb: Energieverbrauch kombiniert: 13,4 kWh/100 km; CO₂-Emissionen kombiniert: 0 g/km; CO₂-Klasse: A. Elektrische Reichweite bei voller Batterie nach WLTP: 521 km2.

Hyundai KONA Elektro



Hyundai KONA Elektro Select 99 kW (135 PS) Batterie 49 kWh: Energieverbrauch kombiniert: 14,6 kWh/100 km; CO₂-Emissionen kombiniert: 0 g/km; CO₂-Klasse: A. Elektrische Reichweite bei voller Batterie nach WLTP: 380 km2.

Hyundai IONIQ 9



Hyundai IONIQ 9 160 kW (218 PS) 110 kWh Batterie, Heckantrieb: Energieverbrauch kombiniert: 19,9 kWh/100 km; CO₂-Emissionen kombiniert: 0 g/km; CO₂-Klasse: A. Elektrische Reichweite bei voller Batterie nach WLTP: 620 km2. 

Hyundai IONIQ 5 N



Hyundai IONIQ 5 N 448 kW (609 PS) Batterie 84 kWh Allradantrieb: Energieverbrauch kombiniert: 21,2 kWh/100 km; CO₂-Emissionen kombiniert: 0 g/km; CO₂-Klasse: A. Elektrische Reichweite bei voller Batterie nach WLTP: 448 km2.

FAQ


Hier finden Sie detaillierte Informationen zur E-Auto-Förderung.

Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gern persönlich:

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Was genau wird gefördert?

Das Förderprogramm richtet sich auf den Kauf oder das Leasing von fabrikneuen Fahrzeugen.

Förderfähig sind Neufahrzeuge der EU-Fahrzeugklasse M1, die im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2027 erstmals in Deutschland zugelassen werden. Hierzu zählen Personenkraftwagen mit rein batterieelektrischem Antrieb, Elektrofahrzeuge mit Reichweitenverlängerer (Range Extender) sowie Plug-in-Hybridfahrzeuge, sofern diese die festgelegten klimaschutzbezogenen Anforderungen erfüllen. 

Ob künftig auch Fahrzeuge mit Brennstoffzellentechnologie in das Förderprogramm aufgenommen werden, wird derzeit noch geprüft.


Wie ist der Förderungszeitraum?

Der Förderzeitraum geht vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2027.

Während des Zeitraums können auch Plug-in-Hybridfahrzeuge und Elektrofahrzeuge mit Reichweitenverlängerer gefördert werden. Voraussetzung ist, dass diese entweder einen CO₂-Ausstoß von maximal 60 Gramm je Kilometer gemäß Typgenehmigung aufweisen oder eine rein elektrische Mindestreichweite von mindestens 80 Kilometern erreichen.


Gilt das Kaufdatum oder Zulassungsdatum?

Der Förderantrag kann erst nach der Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt in einem einstufigen Verfahren und muss spätestens zwölf Monate nach der Zulassung auf die antragstellende Person erfolgen.

Im Gegensatz zu anderen Förderprogrammen ist kein separater Antrag zum Kaufzeitpunkt erforderlich, was den Verwaltungsaufwand deutlich reduziert.


Ist die Förderung auf Fahrzeuge aus EU-Produktion beschränkt?

Aktuell gelten alle Neufahrzeuge der EU-Fahrzeugklasse M1 als förderfähig, die ab dem 1. Januar 2026 erstmals in Deutschland zugelassen werden und entweder über einen reinen Elektroantrieb, einen Antrieb mit Reichweitenverlängerer (Range Extender) oder einen förderfähigen Plug-in-Hybridantrieb verfügen. Die mögliche Einführung sogenannter EU-Präferenzregelungen wird derzeit geprüft. 

Sollte es hierzu künftig verbindliche Vorgaben geben, wird das Bundesumweltministerium frühzeitig über entsprechende Änderungen im Rahmen des Förderprogramms informieren.


Wird auch Leasing gefördert?

Ja, auch das Leasing von fabrikneuen Fahrzeugen ist im Rahmen des Förderprogramms ausdrücklich vorgesehen.

Je nach Einkommenssituation und Haushaltsgröße können Zuschüsse von bis zu 6.000 Euro gewährt werden. 

Für Leasingverträge gelten die gleichen Förderbeträge und Voraussetzungen wie beim Kauf eines Fahrzeugs. Der Förderantrag ist durch den Leasingnehmer zu stellen. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass das Fahrzeug auf den Leasingnehmer zugelassen wird und die vorgeschriebene Mindesthaltedauer von drei Jahren eingehalten wird.


Gibt es eine Mindesthaltedauer?

Ja, sowohl bei Kauf als auch bei Leasing ist eine Mindesthaltedauer von 36 Monate ab dem Datum der Erstzulassung vorgesehen. 

Ziel der Regelung ist es sicherzustellen, dass die Fahrzeuge tatsächlich privat genutzt werden. Ohne eine solche Vorgabe bestünde die Möglichkeit, geförderte Fahrzeuge kurzfristig weiterzuverkaufen und Gewinne zu erzielen.


Wer ist antragsberechtigt?

Die Förderung für Elektrofahrzeuge richtet sich an Privatpersonen, die ein neu zugelassenes Fahrzeug der EU-Fahrzeugklasse M1 kaufen oder leasen. Förderfähig sind reine Elektrofahrzeuge sowie bestimmte extern aufladbare Hybridfahrzeuge, darunter Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Reichweitenverlängerer (Range Extender).


Was genau wird gefördert?

Das Förderprogramm richtet sich auf den Kauf oder das Leasing von fabrikneuen Fahrzeugen.

Förderfähig sind Neufahrzeuge der EU-Fahrzeugklasse M1, die im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2027 erstmals in Deutschland zugelassen werden. Hierzu zählen Personenkraftwagen mit rein batterieelektrischem Antrieb, Elektrofahrzeuge mit Reichweitenverlängerer (Range Extender) sowie Plug-in-Hybridfahrzeuge, sofern diese die festgelegten klimaschutzbezogenen Anforderungen erfüllen. 

Ob künftig auch Fahrzeuge mit Brennstoffzellentechnologie in das Förderprogramm aufgenommen werden, wird derzeit noch geprüft.


Welche Einkommensvoraussetzungen gelten?

Eine zentrale Voraussetzung für die Antragstellung ist die Einhaltung einer Einkommensobergrenze. Diese beträgt grundsätzlich ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 80.000 Euro. 

Für Haushalte mit Kindern erhöht sich diese Grenze: 

  • Für jedes der ersten beiden minderjährigen Kinder (unter 18 Jahren) wird die Einkommensobergrenze um jeweils 5.000 Euro angehoben.
  • Haushalte mit zwei oder mehr Kindern können somit ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 90.000 Euro aufweisen.

Wie erfolgt der Einkommensnachweiß?

Für die Einkommensprüfung ist der Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens aus den beiden zuletzt verfügbaren Steuerbescheiden maßgeblich.

Diese dürfen nicht älter als drei Jahre sein. Bei einer Antragstellung zu Beginn des Jahres 2026 können beispielsweise die Steuerbescheide der Jahre 2023 und 2024 herangezogen werden.

Bei verheirateten Antragstellerinnen und Antragstellern, Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie in eheähnlichen Lebensgemeinschaften werden die zu versteuernden Einkommen beider Partner zusammengerechnet, sofern keine gemeinsame steuerliche Veranlagung erfolgt.


Fotos: Hyundai

Die Informationen erfolgen gemäß der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung. Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren WLTP (Worldwide harmonised Light-duty vehicles test Procedure) ermittelt. Der Kraftstoffverbrauch und der CO₂-Ausstoß eines Pkw sind nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch den Pkw, sondern auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig. CO₂ ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas. Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO₂-Emissionen aller in Deutschland angebotenen neuen Pkw-Modelle ist unentgeltlich einsehbar an jedem Verkaufsort in, an dem Pkw ausgestellt oder angeboten werden. Der Leitfaden ist auch hier abrufbar. Alle Angaben und Abbildungen sind als unverbindlich zu betrachten und stellen eine annähernde Beschreibung dar. Fahrzeugabbildungen enthalten z. T. aufpreispflichtige Zusatzausstattungen.

1 Die staatl. Förderung ist für rein batterieelektrische Neufahrzeuge und bestimmte Plug-in-Hybrid Neufahrzeuge (CO₂-Emission bis zu 60 g CO₂/km (Typgenehmigungswert) oder elektrische Reichweite mind. 80 km), die ab dem 1. Januar 2026 erstmals in Deutschland zugelassen werden, für Privatpersonen möglich und setzt eine Mindesthaltedauer von 36 Monaten voraus. Berechtigung zur Förderung und Höhe derselben richten sich nach dem Haushaltsbruttoeinkommen sowie der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren. Die Förderung muss spätestens 1 Jahr nach Zulassung des Fahrzeugs beantragt werden. Mehr unter BMUKN: Fragen und Antworten zur E-Auto-Förderung
Stand 19.01.2026

2 Maximale Reichweite nach WLTP. Die tatsächliche Reichweite wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst z.B. von Verkehrsbedingungen, Fahrzeugausstattungen und Fahrweise. Im realen Fahrbetrieb kommt es zu einer geringeren Reichweite.